Einzeldeckung - Gesamtdeckung bei den kostenrechnenden Einrichtungen. Verfahren zum Nachweis der erwirtschafteten kalkulatorischen Kosten.
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KGST B 8/75
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Zusammenfassung
Die in fast allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetze gehen bei der Ermittlung des Bedarfs an Leistungsentgelten von den Kosten der einzelnen Einrichtungen aus.Der Grundsatz der Einzeldeckung wird im Kommunalabgabenrecht aufrechterhalten.Dem gegenüber wurden im neuen kommunalen Haushaltsrecht der Grundsatz der Abgrenzung von Gesamtdeckung und Einzeldeckung in einigen für die Einrichtungen mit speziellen Deckungsmitteln entscheidenden Punkten aufgegeben.Die kommunale Haushaltsreform hat die Betriebsabrechnung erst recht notwendig gemacht.Darüber hinaus sind statistische Zusatzrechnungen erforderlich, wenn das Einzeldeckungsprinzip im Sinne der Kommunalabgabengesetze gewahrt bleiben soll.Solche Zusatzrechnungen werden teilweise in den betreffenden öffentlichen Einrichtungen auf Grund eigener Initiativen geführt, verschiedentlich sind hierzu zentrale Regelungen erfolgt.Den zentralen Regelungen ist der Vorzug zu geben.In diesem Bericht werden die zentralen Regelungen der Städte Duisburg, Hamm und Wiesbaden vorgestellt.
Beschreibung
Schlagwörter
Gemeindefinanzhaushalt, Einzeldeckung, Gesamtdeckung, Haushaltswesen, Finanzen, Verwaltung, Kostenrechnung
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Köln: (1975), 13 S.,
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Gemeindefinanzhaushalt, Einzeldeckung, Gesamtdeckung, Haushaltswesen, Finanzen, Verwaltung, Kostenrechnung
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KGSt-Bericht; 8/75