Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes der Trennung von Wohnen und Gewerbe bei Bebauungsplänen, die noch vor der konkreten Ausformung dieses Grundsatzes durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden. BBAuG 1960 § 1 VII. BauNVO § 15 I. Bayer. VGH, Beschl.v. 14.8.1991 - 20 CS 91.1674.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Abstract

1. Der Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen - Gewerbe und Wohnen - kann nicht in voller Strenge auf Bebauungspläne angewandt werden, die noch vor der konkreten Ausformung dieses Grundsatzes durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden. 2. Demnach als gültig anzusehende ältere Pläne sind jedoch heute Umweltschutzanforderungen durch eingeschränkte Handhabung gemäß § 15 BauNVO anzupassen, etwa indem die Baugenehmigung im Sinne einer Mittelwertbildung strengere Lärmrichtwerte für Gewerbebetriebe festsetzt. Im vorliegenden Fall wenden sich die Antragsteller gegen die Errichtung eines Handels mit Holz- und Bauelementen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der am 5.4.1968 beschlossen wurde. Das Baugrundstück wird dort als Gewerbegebiet festgesetzt, das Gelände jenseits der Straße mit dem Grundstück der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, daß der Bebauungsplan voraussichtlich auch nicht an einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 VII BBauG scheitern wird. (-y-)

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Bebauungsplan, Wohnen, Gewerbe, Nutzungskonflikt, Abwägung, Rechtsprechung, Nutzungsmischung, Trennung, Fehler, Rechtswirksamkeit, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.3, S.141-142

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Bebauungsplan, Wohnen, Gewerbe, Nutzungskonflikt, Abwägung, Rechtsprechung, Nutzungsmischung, Trennung, Fehler, Rechtswirksamkeit, VGH-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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