Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV. BVerwG, Urteil vom 26.5.2004 - 9 A 6/03.

Heymann
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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

RL 96/62/EG; 22. BImSchV; Art. 9 RL 1999/30/EG; §§ 38, 40, 45, 47, 50 BImSchG; § 42 VwGO; § 74 f. VwVfG: 1) Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. 2) Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben i.d.R. hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. 3) Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 20

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S. 1289-1294

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