Niedersächsisches Versammlungsgesetz. Kommentar.

Kommunal- u. Schul-Verl.
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Kommunal- u. Schul-Verl.

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DE

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Wiesbaden

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ZLB: R 746/169

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RE

Zusammenfassung

Mit der sog. Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006, BGBl. I S. 2034) wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen. Seitdem sind die Länder ausschließlich zuständig. Die Struktur des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes ist weitgehend an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 GG ausgerichtet. Es enthält aber nicht nur Schranken der Versammlungsfreiheit, sondern auch Regelungen, die die Durchführung von Versammlungen erleichtern sollen und Regelungen, die die verschiedenen Teilrechte der Versammlungsfreiheit, die miteinander in Konflikt geraten können, zum Ausgleich bringen sollen. Außerdem enthält das Gesetz Konkretisierungen des Schutzbereichs, Friedlichkeit und Waffenlosigkeit. Zudem hat der Gesetzgeber einige überkommene, aber obsolete Institutionen des Versammlungsrechts beseitigt - so wird auf die Differenzierung von öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen verzichtet, desgleichen auf den Rechtsbegriff des Veranstalters.

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Seiten

172 S.

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