Arbeitsrecht und Umweltschutz.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 94/3449

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DI
S

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Abstract

Auch wenn die Harmonisierung von Arbeit und Umweltschutz heute eine unumgängliche Herausforderung darstellt, dürfen dabei die Möglichkeiten einer umweltgerechten Lenkung durch das Arbeitsrecht nicht überschätzt werden. Umweltschutz kann arbeitsvertragliche Nebenpflicht werden, er ist auch als Belang des Gemeinwohls Schranke des Handelns der Tarifpartner; seine wirksamste Berücksichtigung findet er jedoch mittelbar durch den Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverweigerungsrecht aus Gründen des Umweltschutzes besteht nur, wenn die Tätigkeit gegen Umweltrecht verstößt. Ebenso verstieße eine Anzeige betrieblicher Umweltschädigung gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers, solange die Rechtswidrigkeitsgrenze nicht erreicht ist. Auch der Betriebsrat ist für Umweltschutzfragen nicht zuständig; dahingehende Reformvorschläge verstoßen nach Ansicht des Autors gegen die Systematik und den Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes sowie gegen Eigentumsschutz (Art. 14) und Berufsfreiheitsgarantie (Art. 12) des Grundgesetzes. lil/difu

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XIX, 277 S.

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Mannheimer Beiträge zum Arbeitsrecht; 5