GG Art. 20 III; NdsStrG § 39; FStrG § 17; VwGO § 137 I. Lärmschutzanlagen für ein Wohnhaus. BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 - 4 C 69/78, Lüneburg.

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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot wurzelt im Bundesverfassungsrecht mit der Folge, dass es gegebenenfalls ergänzend neben das einfache Bundes- oder Landesrecht tritt, soweit dessen Regelungen die Reichweite des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots nicht ausschöpfen. Dies gilt auch in bezug auf landesrechtliche Auflagenvorschriften in der Art des § 17 IV FStrG (hier entschieden für § 39 II NdsStrG). Wenn der Betroffene einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung i.S. des § 39 II NdsStrG seines Wohngrundstücks ausgesetzt ist, so darf dieser planungsbedingte Eingriff nicht unter Hinweis auf einen unverhaeltnismäßig hohen Kostenaufwand für Lärmschutzanlagen in der Planung ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen unberücksichtigt bleiben. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.27, S.1473-1474, Lit.

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