Rechtsfragen der Leistungsverwaltung.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Die rechtssystematische Abhandlung umfasst im wesentlichen folgende Aspekte: 1. In den Bereich der Leistungsverwaltung fallen vor allem zweckgebundene finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Anliegen und Vorhaben im öffentlichen Interesse unterstützen wollen. Sind sie nicht mit Eingriffen und Rechten verbunden, so bedürfen sie außer der Stützung auf das Haushaltsrecht keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. 2. Akte der Eingriffsverwaltung müssen dagegen auf förmliche Gesetze gestützt werden, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmend und begrenzend wirken. 3. Akte der Leistungsverwaltung dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Sie müssen die Grundrechte beachten, insbesondere den Schutz des Eigentums und das Gleichheitsgebot. 4. Bei Akten der Leistungsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist die Gestaltungsfreiheit von Gesetzgebung und Verwaltung weiter gespannt als bei Akten der Eingriffsverwaltung. 5. Ein einheitliches System für alle Zweige der Leistungsverwaltung empfiehlt sich nicht, da bei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die Rechtslage grundlegend anders ist als bei Rechtsansprüchen auf Leistung. (-z-)

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Verwaltungshandeln, Subvention, Gesetz, Eigentum, Eigentumsschutz, Grundrecht, Leistungsverwaltung, Gesetzesvorbehalt, Gesetzesgrundlage, Gleichheitsgrundsatz, Grundrechtsschutz, Recht, Verwaltung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.18, S.545-550, Lit.

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Verwaltungshandeln, Subvention, Gesetz, Eigentum, Eigentumsschutz, Grundrecht, Leistungsverwaltung, Gesetzesvorbehalt, Gesetzesgrundlage, Gleichheitsgrundsatz, Grundrechtsschutz, Recht, Verwaltung

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