Abfallablagerungsverordnung setzt sich gegen abweichende Deponiezulassungen durch. OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 20 D 116/01. AK.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
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Abstract
Die Klägerin betreibt eine Siedlungsabfalldeponie. Mit Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss vom Mai 1999 legte die Beklagte auf Antrag der Klägerin die sog. Zuordnungswerte, die den zulässigen - problematischen - Organikgehalte der Abfälle begrenzen, deutlich höher fest, als es die seinerzeit allein einschlägigen Bestimmungen der TA Siedlungsabfall und nunmehr die entsprechenden Regelungen der Abfallablagerungsverordnung vorsehen. Unter Verweis auf eben diese Regelungen lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom Mai 2001 ab, weitere, bisher nicht von der Planfeststellung umfasste Abfallarten zur Ablagerung unter Anwendung der erhöhten Zuordnungswerte zuzulassen. Ferner bestimmte sie im November 2001 gegen die Klägerin, dass ab dem 1.6.2005 insgesamt die Zuordnungskriterien der Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einzuhalten seien. Die Klägerin begehrt daraufhin die Feststellung, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt berechtigt bleibe, gemäß den höheren Zuordnungswerten des Änderungsbescheides vom Mai 1999 abzulagern. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 2
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S. 107-109