"Wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen". Die Aufteilung der Kosten für die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a GG am Beispiel der Bundesfernstraßen.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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202168-7

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ZLB: R 622 ZB 1139

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RE

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Abstract

Die bei der Bundesauftragsverwaltung entstehenden Kosten werden nach Art. 104a GG auf Bund und Länder verteilt. Bei dieser Zuordnung unterscheidet man übli­cherweise zwischen Zweck- und Verwaltungsausgaben. Zu deren Abgrenzung haben sich Rechtsprechung und Literatur auf Formeln verständigt, die allerdings bei der konkreten Anwendung ausgeprägte Dissense erkennen lassen. Der Beitrag stellt nach einer kritischen Wür­digung des Meinungsstandes eine insbesondere an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung des Art. 104a GG vor. Die dabei herausgearbeiteten verfas­sungsrechtlichen Maßstäbe werden dann am Beispiel ak­tueller Streitfragen im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung einem Praxistest unterzogen.

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Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

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13

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578-585

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