"Wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen". Die Aufteilung der Kosten für die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a GG am Beispiel der Bundesfernstraßen.
Kohlhammer
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Kohlhammer
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Stuttgart
item.page.language
item.page.issn
0029-859X
item.page.zdb
202168-7
item.page.orlis-av
ZLB: R 622 ZB 1139
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die bei der Bundesauftragsverwaltung entstehenden Kosten werden nach Art. 104a GG auf Bund und Länder verteilt. Bei dieser Zuordnung unterscheidet man üblicherweise zwischen Zweck- und Verwaltungsausgaben. Zu deren Abgrenzung haben sich Rechtsprechung und Literatur auf Formeln verständigt, die allerdings bei der konkreten Anwendung ausgeprägte Dissense erkennen lassen. Der Beitrag stellt nach einer kritischen Würdigung des Meinungsstandes eine insbesondere an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung des Art. 104a GG vor. Die dabei herausgearbeiteten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe werden dann am Beispiel aktueller Streitfragen im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung einem Praxistest unterzogen.
Description
Keywords
Journal
Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft
item.page.issue
13
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
578-585