Planungs- und Baurecht - Verfassungsgerichtsbarkeit Aargau.

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1980

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IRB: Z 1049

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Zusammenfassung

Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung von staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie, namentlich mit Bezug auf die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe und auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz. Die Zufahrt zum Baugrundstück ist genügend, wenn sie, einschließlich des in Anspruch genommenen Teiles des öffentlichen Straßennetzes, während des ganzen Jahres auch für größere Fahrzeuge befahrbar ist, ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen erlaubt und für Fußgänger und Radfahrer genügend Raum freilässt. Die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Straßenfachmänner (VSS) dürfen der Entscheidung der Behörde nicht unbesehen zugrunde gelegt werden. -z-

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 80(1979) Nr.5, S.221-224

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