BBauG § 20; BerlBauO § 104; BGB § 242. Rechtsmißbräuchliches Räumungsverlangen während des Bestehens einer Baulast. BGH, Urteil vom 9.1.1981 - VZR 58/79, KG.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Eine Teilungsgenehmigung kann nicht mit einer Auflage zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit verbunden werden. Ist ein Grundstückseigentümer aufgrund einer Baulast zur Duldung einer Garage zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks verpflichtet, so handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er klageweise vom Baulastbegünstigten Herausgabe und Räumung der Garage verlangt, solange die Baulast besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Baubehörde werde sie nicht durchsetzen oder auf sie verzichten. Grundlage der Baulast und ihre Entstehungsvoraussetzung ist nämlich die entsprechende Verpflichtungserklärung, der deklaratorische Bedeutung zukommt. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Baulast, Teilungsgenehmigung, Grunddienstbarkeit, Nachbargrundstück, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 20, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.18, S.980-982

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Recht, Bundesbaugesetz, Baulast, Teilungsgenehmigung, Grunddienstbarkeit, Nachbargrundstück, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 20, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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