BBauG 1979 § 1 VII, 155 b II S. 2. VGH Mannheim, Urt. v. 25.9.1980 - VIII 1952/79.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Es gibt keinen Rechtssatz, der den Planer zwingt, bei der Überplanung eines Gebiets die Planung so zu gestalten, dass rechtswidrige Zustände auf einem anschließenden Bebauungsplangebiet oder einem unbeplanten Gebiet beseitigt werden, vorausgesetzt, dass das Plangebiet im Einklang mit dem Gesetz abgegrenzt ist. Allerdings ist unter Einschluss des benachbarten Baubestandes zu prüfen, ob die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen sind. Unter dem Gesichtspunkt der Art der baulichen Nutzung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schule, eine Schulturnhalle, einen Kindergarten und ein kirchliches Gemeindezentrum neben einem reinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zu beanstanden. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzung, Gemeinbedarfsfläche, Schule, Kindergarten, Wohngebiet, Abwägungsvorgang, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Bundesbaugesetz
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.5, S.248-250
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Baunutzung, Gemeinbedarfsfläche, Schule, Kindergarten, Wohngebiet, Abwägungsvorgang, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Bundesbaugesetz