Das neue Beihilfenrecht für kommunale Daseinsvorsorgeleistungen - die Reform des "Monti-Kroes-Pakets".

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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RE

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Abstract

Das europäische Beihilfenverbot ist in Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) geregelt. Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. In der Bundesrepublik Deutschland hat das Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis eine besondere Bedeutung. Typische beihilfenrechtlich relevante Sachverhalte sind die Übernahme von Bürgschaften zugunsten kommunaler Unternehmen wie zum Beispiel Stadtwerke, Wohnungsbauunternehmen, Messe- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften sowie die Abdeckung von Verlusten im Krankenhauswesen, im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der sozialen Fürsorge, die Veräußerung kommunaler Grundstücke, das Engagement bei der Breitbandverkabelung und die Förderung der Kultur. Da das Beihilfenverbot einen sehr weiten Anwendungsbereich hat und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehr weit ausgelegt wird, können alle diese Maßnahmen verbotene Beihilfen darstellen. Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Fallgestaltungen in der kommunalen Praxis zumindest potenziell dem Anwendungsbereich des europäischen Beihilfenrechts unterliegen, ist frühzeitig die Frage gestellt worden, wie die Kommunen im Hinblick auf die Finanzierung kommunaler Daseinsvorsorgeleistungen mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften umzugehen haben. Dabei bestehen zwischen dem nationalen Recht und dem europäischen Recht bereits begriffliche Unterschiede: Während auf europäischer Ebene der Begriff der "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DWAI)" verwendet wird, ist im deutschen Recht der Terminus "Daseinsvorsorge" geläufig. Beides sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die auslegungs- und konkretisierungsbedürftig sind. Wie solche DAWI beihilfenrechtlich zu behandeln sind, war daher lange umstritten. Die Reform der europäischen Vorschriften vom 20.12.2011, über die in dem Beitrag berichtet wird, hat sich zum Ziel gesetzt, eine Vereinfachung der Verfahren, eine Erhöhung der Rechtssicherheit und -klarheit sowie eine stärkere Differenzierung zwischen verschiedenen Daseinsvorsorgeleistungen zu erreichen.

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Die Gemeinde

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Nr. 8

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S. 290-294

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