BayVGH, Urteil v.12.11.1987 - Nr.26 N 84 A.2134, rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Die Klage richtet sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, der im Ortskern ein Sondergebiet für Hotels und Fremdenverkehrszwecke vorsieht und der den Bau von Küchen und Kochgelegenheiten in Zurodnung zu einzelnen Zimmern untersagt. Gegenüber der bestehenden Bebauung, dem Hotel der Klägerin, wird die Baugrenze zurückgenommen. Die Eigentümerin, die einen Neubau plant, klagt gegen die Festsetzungen, die einen rentablen Betrieb nicht zuließen. Die Klage hatte Erfolg, vor allem weil das Maß der baulichen Nutzung und die Aufwendungen, die der Bebauungsplan mitbewirkt, zum Beispiel der Bau einer Tiefgarage, einen rentablen Betrieb unsicher erscheinen lassen. Im Leitsatz wird ausgeführt, daß sich die Bestimmungen des Bebauungsplans in wirtschaftlich zumutbarer Weise verwirklichen lassen müssen. Ist eine bestimmte Art privatwirtschaftlich-gewerblicher Nutzung, zum Beispiel Hotel, vorgesehen, sind demnach keine oder nur wenige Nutzungsalternativen vorhanden, dürfen die Festsetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß eine rentable Nutzung gefährdet ist. Die Nichtberücksichtigung kann ein Abwägungsmangel sein. (wb)

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Keywords

Bebauungsplan, Sondergebiet, Hotel, Festsetzung, Geschossflächenzahl, Grundstücksnutzung, Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Abwägung, Gasthof, Beherbergungsbetrieb, Bettenkapazität, Zumutbarkeit, Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.22, S.694-697

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Bebauungsplan, Sondergebiet, Hotel, Festsetzung, Geschossflächenzahl, Grundstücksnutzung, Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Abwägung, Gasthof, Beherbergungsbetrieb, Bettenkapazität, Zumutbarkeit, Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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