Gutachten zum Begriff der öffentlichen Investitionen. Abgrenzungen und Folgerungen im Hinblick auf Artikel 115 Grundgesetz.
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SEBI: 80/2783
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GU
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Abstract
Der Artikel 115 des Grundgesetzes regelt die "Ausgaben für Investitionen" und bestimmt abgesehen von den dort genannten Ausnahmen die Höchstgrenze für die Kreditaufnahme des Bundes. Das Gutachten zeigt zum einen die unterschiedlichen Abgrenzungsmöglichkeiten des Begriffs der öffentlichen Investitionen und zum anderen die daraus folgenden Probleme. Der Beirat gelangt dabei zu dem Schluß, daß weder eine verbindliche rechtliche noch ökonomische Abgrenzung des Begriffs existiert, so daß die Höchstgrenze der Verschuldung innerhalb einer erheblichen Bandbreite als unbestimmt angesehen werden muß. Als Empfehlungen zur Begrenzung der Staatsschulden wird deshalb empfohlen, den Investitionsbegriff eng zu fassen, und als Kriterien zur Abgrenzung des Begriffs die Nettoinvestitionen ohne Einbeziehung der Sparprämien, des Humankapitals und von Steuervergünstigungen zur Investitionsförderung u.a. heranzuziehen. lt/difu
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Investition, Staatliche Mittel, Grundgesetz, Nettoinvestition, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie, Haushaltswesen, Rechtsvergleichung, Verschuldung
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Bonn: Stollfuß (1980), 56 S., Tab.; Lit.
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Investition, Staatliche Mittel, Grundgesetz, Nettoinvestition, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie, Haushaltswesen, Rechtsvergleichung, Verschuldung
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Schriftenreihe des Bundesministeriums für Finanzen; 29