Probleme "staatsnaher" Stiftungen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Autonomie.

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DE

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Hamburg

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ZLB: 93/5192

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DI

Zusammenfassung

Stiftung bedeutet die Widmung von Vermögen zu einem bestimmten Zweck, die das BGB nach den §§ 80 ff. als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts bezeichnet. Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind traditionell "staatsfern", da sie ein wesentliches Medium privater Verwirklichung öffentlicher Zwecke darstellen. Die Untersuchung geht insbesondere auf die sogenannten staatsnahen, als öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts eingerichteten Stiftungen in Hamburg ein, von denen drei näher untersucht werden. Von einer grundrechtlichen Betrachtung her erläutert die Autorin die Unvereinbarkeit von Staatsnähe und Staatsabhängigkeit als Kern der Arbeit. Nach Meinung der Autorin steht dem Staat nur in einem engen Rahmen eine staatsnahe Gestaltung der Stiftungen zur Verfügung. Den privaten Stiftungen gebührt Grundrechtsschutz in Form der Privatautonomie. rebo/difu

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XXXIX, 235 S.

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