Das Stimmrecht des mehrfachen Wohnungseigentümers.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt der Autor die Auffassung, dass ein mehrfacher Wohnungseigentümer in der gleichen Wohnungseigentumsanlage entsprechend der Zahl seiner Anteile auch die entsprechende Zahl an Stimmen hat, und begründet diese Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG wie folgt: Das Stimmrecht ist als Teil des Mitgliedschaftsrechts des Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümergemeinschaft Bestandteil des Wohnungseigentums. Aus den §§ 8 § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG folgt, dass mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Person nebeneinander vereint sein können. Darüber hinaus ist der Stimmrechtsausschluss vom Gesetzgeber ausdrücklich und abschließend in § 25 Abs. 5 WEG geregelt. rh
Description
Keywords
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümerversammlung, Eigentümerbeschluss
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.9, S.435-436, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentümerversammlung, Eigentümerbeschluss