Das Stimmrecht des mehrfachen Wohnungseigentümers.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt der Autor die Auffassung, dass ein mehrfacher Wohnungseigentümer in der gleichen Wohnungseigentumsanlage entsprechend der Zahl seiner Anteile auch die entsprechende Zahl an Stimmen hat, und begründet diese Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG wie folgt: Das Stimmrecht ist als Teil des Mitgliedschaftsrechts des Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümergemeinschaft Bestandteil des Wohnungseigentums. Aus den §§ 8 § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG folgt, dass mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Person nebeneinander vereint sein können. Darüber hinaus ist der Stimmrechtsausschluss vom Gesetzgeber ausdrücklich und abschließend in § 25 Abs. 5 WEG geregelt. rh
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.9, S.435-436, Lit.