Überlingen-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. BVerfG, Beschluß vom 6.Dez.1983 - 2 BvR 1275/79.

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IRB: Z 878

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Zusammenfassung

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer gemäß Art. 105 IIa GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die §§ 1 und 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21.1.1976 sind mit Art.3 I GG unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken der Stadt wohnen, besteuern. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Zweitwohnung, Erhebung, Bemessungsgrundlage, Gemeindesteuer, Rechtsprechung, Beschluss, Zweitwohnungsteuer, Rechtmäßigkeit, Gemeindesteuersystem, BVerfG-Urteil

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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 14(1984)Nr.2, S.41-44, 53-54, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Zweitwohnung, Erhebung, Bemessungsgrundlage, Gemeindesteuer, Rechtsprechung, Beschluss, Zweitwohnungsteuer, Rechtmäßigkeit, Gemeindesteuersystem, BVerfG-Urteil

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