Inwieweit steht der Entwurf eines Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetzes vom 4. Okt. 1968 mit dem GG, insbesondere mit Art. 14 GG, in Einklang?
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SEBI: 72/2003
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Zusammenfassung
Das verfassungsrechtliche Kernstück der im Entwurf eines Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetzes vom 4. 10. 1968 geregelten bodenrechtlichen Vorschriften besteht in der Nichtberücksichtigung von Werterhöhungen, die als Folge einer geplanten Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme auftreten können. Mit dieser Nichtberücksichtigung von Werterhöhungen hängen im Einzelnen zusammen Die Wertermittlung bei Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, die Bestimmung der genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgänge, sowie das gemeindliche Grunderwerbsrecht. Sie werden im Einzelnen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG untersucht.
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Schlagwörter
Bodenrecht, Städtebauförderungsgesetz, Grundgesetz, Bodenenteignung, Bodenordnung, Stadtentwicklungsplanung, Vorkaufsrecht, Stadtsanierung
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München, (1970) IV, 184, XV S., Lit.; Zus.
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Bodenrecht, Städtebauförderungsgesetz, Grundgesetz, Bodenenteignung, Bodenordnung, Stadtentwicklungsplanung, Vorkaufsrecht, Stadtsanierung