Bauordnungsrecht. Berechnung der Abstandsfläche im Grenzbereich Kerngebiet/Wohngebiet. § 6 V, VI BauO NW. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.1.1995 - 10 B 2560/94.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Die verminderten Abstandsmaße gemäß Paragraph 6 V BauO NW, hier Kerngebiet, kommen an solchen Grundstücksgrenzen nicht zur Anwendung, an denen das dem Kerngebiet zugehörende Grundstück an ein Gebiet mit größeren Abstandsmaßen, zum Beispiel einem Wohngebiet, angrenzt. 2. Die Bildung von Wandabschnitten kommt nicht in Betracht, wenn die Höhenversprünge allen auf baugestalterischen Zielsetzungen beruhen oder nur deshalb geplant sind, um mißbräuchlich eine abstandsmindernde Gliederung zu ermöglichen. Soweit Leitsatz. Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren gegen die sofortige Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines überirdischen Parkhauses. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

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Baurecht

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S.526-527

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