Art 14 GG; §§ 3, 8, 13 Rh.-Pf. DSchPflG 83. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.5.1983 - 12 A 54/81.

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1985

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 26.5.83, - 12 A 54/81, fest: Die Denkmaleigenschaft haftet dem Denkmal kraft Gesetzes an. Bei der Unterschutzstellung eines Denkmals ist nur zu prüfen, ob diese Eigenschaft vorliegt. Auf weitere Umstände, insbesondere auf die Verhältnisse des Eigentümers kommt es dabei nicht an; eine Interessenabwägung findet nicht statt. Die Unterschutzstellung hat zur Folge, dass Veränderungen am Denkmal genehmigt werden müssen. Zuständig hierfür ist die Denkmalschutzbehörde, die alle erheblichen Belange, also auch die privaten Interessen des Eigentümers abzuwägen hat. wg

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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.6, S.286-288, Lit.

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