Teppichboden - Komfort, solange er liegt. Die Kosten für die Beseitigung trägt meist der Vermieter.

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IRB: Z 954

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Der Mieter braucht einen von ihm selbst verlegten Teppichboden beim Auszug nicht zu entfernen. Diese Auffassung hat überwiegend Zustimmung gefunden, soweit es sich um fest verklebten Teppichboden handelt, der zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gezählt wird. Vielfach entsteht Streit, weil der Mieter die Türen ein Stück abgesägt hat, damit diese nicht auf dem Teppichboden schleifen. Nach dem Entfernen des Teppichbodens hat hier der Mieter die alte Länge der Türen wieder herzustellen. Nur soweit es optisch vertretbar ist, genügt ein bloßes "Anhängen". Ist die Wohnung mit echten Holztüren ausgestattet, wird wohl nur das Austauschen der Türen in Betracht kommen. (rh)

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Mietvertrag, Mietrecht, Mangel, Teppichboden, Vermietung, Schönheitsreparatur, Rechtsprechung, Mieterschutzrecht, Abnutzung, Wohnung

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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.2, S.43, Lit.

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Mietvertrag, Mietrecht, Mangel, Teppichboden, Vermietung, Schönheitsreparatur, Rechtsprechung, Mieterschutzrecht, Abnutzung, Wohnung

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