Die verfassungsrechtliche Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Landkreisen insbesondere nach bayerischem Verfassungsrecht.
Lang
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Lang
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 93/2391
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DI
S
S
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Abstract
In seiner Rastede-Entscheidung von 1988 hat das Bundesverfassungsgericht auf dem Gebiet des Abfallrechts entschieden, daß eine bisher den Gemeinden zustehende Aufgabe durch (hier niedersächsisches) Landesrecht auf die Landkreise übertragen werden kann. Für die Wahrung der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden soll es reichen, daß den Gemeinden die Möglichkeit der Rückübertragung der Aufgaben eingeräumt wird, soweit die Aufgabe von ihnen in einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden Weise erfüllt werden kann. Untersucht wird nun, ob eine solche Aufgabenentziehung auch in Bayern möglich wäre, wo den Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 der bayerischen Verfassung eine wesentlich stärkere Rechtsposition gegenüber den Landkreisen eingeräumt wird als in Art. 28 Abs. 2 GG. Dies wird verneint. In Bayern sind sogar vor einer Aufgabenverlagerung zwingend alle Formen der kommunalen Zusammenarbeit auszuschöpfen, bevor sich die Frage des Aufgabenentzugs überhaupt stellen kann. lil/difu
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XXX, 183 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1349