Lärmschutzgerechte Planung befahrbarer Wohnwege.

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IRB: Z 272

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Für die Anwendung des befahrbaren Wohnweges in der DDR wird aus Lärmschutzgründen gefordert: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, Freigabe nur für Versorgungsfahrten, kein Anschluss von Parkmöglichkeiten, Parkverbot, Abstand zur Fassade 5,5 m. Empfohlen wird die Begrenzung der Wohnwegerschließung auf die Nachtzeit. sf

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Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Verkehr, Anliegerverkehr, Wohngebiet, Erschließung, Lärmschutz, Wohnweg, Planungshinweis

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Straße 19(1979)Nr.2, S.50-51, Abb., Tab., Lit.

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Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Verkehr, Anliegerverkehr, Wohngebiet, Erschließung, Lärmschutz, Wohnweg, Planungshinweis

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