Lärmschutzgerechte Planung befahrbarer Wohnwege.
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1980
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IRB: Z 272
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Zusammenfassung
Für die Anwendung des befahrbaren Wohnweges in der DDR wird aus Lärmschutzgründen gefordert: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, Freigabe nur für Versorgungsfahrten, kein Anschluss von Parkmöglichkeiten, Parkverbot, Abstand zur Fassade 5,5 m. Empfohlen wird die Begrenzung der Wohnwegerschließung auf die Nachtzeit. sf
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Straße 19(1979)Nr.2, S.50-51, Abb., Tab., Lit.