Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigentumswohnung.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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Abstract
Ein Sozialhilfeempfänger, der gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung lebte, beantragte beim Sozialamt, die Hälfte der monatlichen Zinsverpflichtungen sowie die Hälfte der Nebenkosten als Aufwendungen für seine Unterkunft zu übernehmen. Das Sozialamt gewährte ihm diese Leistungen i.H.v. insgesamt knapp 200 EUR zunächst aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, der allerdings auf sechs Monate befristet war. Nach Ablauf der Frist anerkannte die Behörde im Folgebescheid nur noch Unterkunftskosten i.H.v. 26,47 EUR. Dieser Betrag umfasste nur die Nebenkosten, soweit sie in einer Aufstellung der Hausverwaltung als »umlagefähig« bezeichnet wurden. Weder die Zinsschuld noch die nicht umlagefähigen Nebenkosten - u.a. Aufwendungen für Instandhaltungen und die Rücklagen der Eigentümergemeinschaft - wurden bei der Bemessung berücksichtigt. Gegen den neuen Bescheid erhob der Sozialhilfeempfänger Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (VG) und stellte einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das VG gab ihm Recht und verpflichtete die Behörde, dem Mann bis auf weiteres die Unterkunftskosten in der früheren Höhe auszuzahlen. Es sei ihm nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit weniger Mitteln auszukommen als ihm nach dem BSHG zustehen. VG Freiburg, Beschluss vom 9.5.2003 - 4 K 748/03 - (bisher nicht veröffentlicht). difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 8
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S. 244-245/Rdnr.120