Schadensersatz wegen versagter Veräußerungszustimmung.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Ein wichtiger Grund, die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum (WEG § 12 II) zu versagen, ist nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung des Wohnungseigentums eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bedeute. Nach Auffassung des Autors begründet die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten der anderen Eigentümer Schadenersatzpflichten aus positiver Forderungsverletzung. Zur eigenen Entlastung muss daher zukünftig jeder Eigentümer bei weittragenden Entscheidungen, die Ansprüche anderer Eigentümer betreffen, rechtskundigen Rat einholen. Nur sorgfältigste Beratung unter Abwägung aller Interessen kann vor Schadenersatzansprüchen schützen. (rh)

Description

Keywords

Wohnungseigentumsgesetz, Verkauf, Veräußerungsbeschränkung, Zustimmung, Miteigentum, Wohnungseigentum, Schadenersatz, Recht, Wohnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.3, S.76-77, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Wohnungseigentumsgesetz, Verkauf, Veräußerungsbeschränkung, Zustimmung, Miteigentum, Wohnungseigentum, Schadenersatz, Recht, Wohnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries