Schadensersatz wegen versagter Veräußerungszustimmung.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

Zusammenfassung

Ein wichtiger Grund, die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum (WEG § 12 II) zu versagen, ist nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung des Wohnungseigentums eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bedeute. Nach Auffassung des Autors begründet die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten der anderen Eigentümer Schadenersatzpflichten aus positiver Forderungsverletzung. Zur eigenen Entlastung muss daher zukünftig jeder Eigentümer bei weittragenden Entscheidungen, die Ansprüche anderer Eigentümer betreffen, rechtskundigen Rat einholen. Nur sorgfältigste Beratung unter Abwägung aller Interessen kann vor Schadenersatzansprüchen schützen. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentumsgesetz, Verkauf, Veräußerungsbeschränkung, Zustimmung, Miteigentum, Wohnungseigentum, Schadenersatz, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.3, S.76-77, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Verkauf, Veräußerungsbeschränkung, Zustimmung, Miteigentum, Wohnungseigentum, Schadenersatz, Recht, Wohnung

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