Bestandsschutz, Vergnügungsstätte. BVerwG, Urteil v. 18.05.90 - Az.; 4 C 49.89.

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1990

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Bestandsschutz für Nutzungsänderungen, die mit Festsetzungen eines nunmehr geltenden Bebauungsplans unvereinbar sind, kommt nicht in Betracht, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbereite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. (-z-)

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.11, S.438-440, Lit.

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