Die Krise in der Raumplanung.
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BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
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Zusammenfassung
Bisher haben die Landkreise keine gesetzlich geregelte Raumplanungszuständigkeit. Eine Synopse der Mitwirkungsmöglichkeiten der Kreise bei der Landes- und Regionalplanung entsprechend der Regelungen in den Landesplanungsgesetzen der Länder zeigt, daß in einigen Bundesländern Spezialregelungen bestehen, die die Kreise in die Nähe zu Raumordnungszuständigkeiten bringen. Die Kreisentwicklungsplanung in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein ist zwar nicht ,,Raumordnung im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als ein Durchführungsinstrument der Raumplanung'' ausgestaltet, doch über die Regelung Baden-Württembergs hinaus, bei der Kreisentwicklungsplanung eindeutig Investitionsplanung ist, können in Schleswig-Holstein auch landesplanerische Aspekte in die Kreisentwicklungsplanung eingehen. Niedersachsen dagegen sieht im Entwurf eines Gesetztes zur Kreisreform die Übertragung der Regionalplanung auf die Kreise als eigenständige Aufgabe vor. Unstrittig ist, daß die Kreise kraft eigenständiger Fachplanungskompetenzen im gesetzfreien Raum Raumplanung betreiben können. Diese hat zwar keine Bindungswirkung wie die gesetzlich sanktionierte, doch sehr wohl eine faktische Wirkung, und zwar in dem Maße, wie das räumliche Entwicklungskonzept für das Kreisgebiet überzeugen kann.
Beschreibung
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Kreisplanung, Zuständigkeit, Landesplanungsrecht
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In: Landkreis, Köln 46 (1976), 8/9, S. 301-307, Tab.
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Kreisplanung, Zuständigkeit, Landesplanungsrecht