Die Rahmenplanung und der Rahmenplan nach Art. 91 a GG.
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1985
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SEBI: 86/6137
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Zusammenfassung
Gegenstand dieser Darstellung sollen die gemeinsame Rahmenplanung von Bund und Ländern nach Art. 91 a GG und der nach diesen Bestimmungen zu erstellende Rahmenplan sein. Die Rahmenplanung selbst ist eine verfassungsrechtlich institutionalisierte Form der bundesstaatlichen Kooperation, die der Verwirklichung der in Art. 91 a GG geregelten Gemeinschaftsaufgaben dient, wobei der Rahmenplan die Grundlage für die von Bund und Ländern gemeinsam zu tragende Finanzierung und für die von den Ländern in alleiniger Zuständigkeit wahrzunehmende Durchführung der zu den Gemeinschaftsaufgaben (z. B. regionale Wirtschaftsförderung, Verbesserung der Agrarstruktur, Neu- und Ausbau wissenschaftlicher Hochschulen usw.) zählenden Vorhaben und Maßnahmen ist. Ziel der Arbeit ist es, die Rahmenplanung und den Rahmenplan umfassend darzustellen, wobei wegen des engen sachlichen und entwicklungsgeschichtlichen Zusammenhangs auf die Gemeinschaftsaufgaben, die sonstigen Regelungen des Art 91 a GG und die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung der Parlamente an der Rahmenplanung eingegangen wird. kp/difu
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München: (1985), ca. 360 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1985)