Zulässige Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen, insbesondere nach Art. 29 RPG.

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SEBI: 79/2971

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Zusammenfassung

1969 wurde die schweizerische Bundesverfassung (BV) um die neuen Artikel 22 ter und quater ergänzt. Art. 22 quater BV als Raumplanungsartikel legt als Ziel der Raumordnung ,,die zweckmäßige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes'' fest. Dadurch erhielt der Bund die Kompetenz, Rahmenbestimmungen über die Siedlungsplanung zu erlassen. Aufgrund dieser Kompetenz wurde das Raumplanungsgesetz von 1974 (RPG) verabschiedet. Ziel der Arbeit ist es, aufgrund des Art. 29 RPG die für die Schweiz geltende Minimalordnung außerhalb der Bauzonen darzustellen. Der Autor macht bei der Auslegung dieses Artikels Vorschläge für die noch zu schaffende eidgenössische bzw. kantonale Anschlußgesetzgebung. Neben historischen Ausführungen zur Raumplanung in der Schweiz und Darstellungen der früheren Rechtslage wird im zweiten Teil der Arbeit Art. 29 RPG behandelt, mit dem Schwerpunkt auf den Nutzungsgebieten (Landwirtschaft, Forstwirtschaft etc.), Nutzungsplänen und der Ausnahmeregelung. chb/difu

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Raumplanung, Landesplanung, Bauwesen, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserweg, Bodenrecht

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Frankfurt/Main: Lang (1976), IX, 272 S., Tab.; Lit.

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Raumplanung, Landesplanung, Bauwesen, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserweg, Bodenrecht

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 145