3-Monats-Frist für Heiz- und Nebenkostenabrechnungen? Eine Auseinandersetzung mit dem RE des OLG Hamm v. 17.8.82 - 4 ReMiet 2/82.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Abstract
Das OLG Hamm verpflichtet den Vermieter öffentlich geförderter Wohnungen dazu, die Abrechnung über umlegbare Betriebskosten spätestens innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Die Frist soll mit dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode beginnen. Ausnahmsweise und bei entsprechender Vorankündigung des Vermieters soll sie für solche Betriebskosten später in Lauf gesetzt werden, deren Abrechnungsgrundlagen dem Vermieter erst kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist bekannt werden. Der Autor meldet Bedenken gegen diese Auffassung an und begründet dies damit, dass ein Mieter, mit dem die Betriebskostenumlegung vereinbart ist, weiss, dass die tatsächlichen Kosten sowohl von dem jeweiligen Verbrauch als auch von Preisänderungen beeinflusst werden; er ist von vornherein damit einverstanden, mit diesen erst später bestimmbaren Kosten belastet zu werden. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Heizkosten, Abrechnung, Betriebskosten, Wohnungsbindungsgesetz, Nebenkosten, Frist
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.1, S.6-8, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Heizkosten, Abrechnung, Betriebskosten, Wohnungsbindungsgesetz, Nebenkosten, Frist