Eigentumsrechtlicher Schutz von nicht dinglich begründeten Rechten - dargestellt an Rechten zur Verlegung von Energieleitungen.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 87/976
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Arbeit untersucht an dem Beispiel von Rechten zur Verlegung von Energieleitungen den eigentumsrechtlichen Schutz von nicht dinglich begründeten Rechten. Müssen z. B. beim Straßenbau im Boden verlaufende Energieleitungen dem Straßenbauvorhaben weichen, so stellt sich die Frage, wer für die hierdurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Eine gesetzliche Kostentragungsregelung fehlt jedenfalls für nicht dinglich begründete Nutzungsrechte. Die Arbeit untersucht deshalb, ob zugunsten der Energieversorgungsunternehmen die Nutzungsrechte in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen und ob sich die Energieversorgungsunternehmen auf das Grundrecht auf Eigentum berufen können. Für die am Straßenbau beteiligte Straßenbaubehörde wird untersucht, worin im Verlaufe der Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen ein Eingriff mit enteignender Wirkung zu Lasten der Energieversorgungsunternehmen gesehen werden kann. Zum Abschluß wird der Umfang der Entschädigung behandelt. kp/difu
Description
Keywords
Eigentumsrecht, Nutzungsrecht, Energieleitung, Energieversorgungsunternehmen, Straßenplanung, Planfeststellung, Entschädigung, Bundesbaugesetz, Verfassungsrecht, Bodenrecht, Planungsrecht, Verkehr, Gemeindeunternehmen, Recht, Energie
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Münster: (1986), XV, 148 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1986)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Eigentumsrecht, Nutzungsrecht, Energieleitung, Energieversorgungsunternehmen, Straßenplanung, Planfeststellung, Entschädigung, Bundesbaugesetz, Verfassungsrecht, Bodenrecht, Planungsrecht, Verkehr, Gemeindeunternehmen, Recht, Energie