Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Hofaufhebungserklärung eines erbrechtlich gebundenen Hofeigentümers, Erblassers.

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Bonn

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ZLB: 97/1842

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DI

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Abstract

Durch die Novellierung der nordwestdeutschen Höfeordnung (HöfeO) von 1976 ist ein fakultatives Sondererbrecht entstanden. Danach kann der Eigentümer die Anwendung der HöfeO ausschließen, indem er gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, sein Eigentum solle kein Hof mehr sein und durch Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (sogenannte negative Hoferklärung). Der Autor geht der Frage nach, ob der Schutz des zu diesem Zeitpunkt bereits bindend bestimmten Hoferbens gewährleistet ist. Der Eigentümer/Erblasser wird gleichzeitig an der zuvor begründeten Bindung höferechtlicher oder erbrechtlicher Natur festgehalten. Die Erbenstellung des Hofnachfolgers bleibt vom Wegfall der Hofeigenschaft unberührt. Die Vererbung richtet sich jedoch nun nach den Bedingungen des BGB-Landguterbrechts. Das gilt ebenso für eine formlos bindende Hoferbenbestimmung nach §7 Abs. 2 HöfeO, da der Hofeigentümer den einmal von ihm zurechenbar gesetzten Vertrauenstatbestand nicht eigenmächtig durch Löschungserklärung beseitigen kann. kirs/difu

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XVI, 137 S.

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