Zum Verhältnis der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung.
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1988
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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4
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Zusammenfassung
Das Verfahren gibt Anlass, auf das in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte Verhältnis der Bauleitplanung zur Landschaftsplanung näher einzugehen. Die bundesrechtliche Rahmenregelung des § 6 Abs. 1 BNatSchG enthält mit gewissen Einschränkungen ("sobald und soweit...erforderlich") eine nach § 4 Satz 2 BNatSchG landesrechtlich umzusetzende grundsätzliche Verpflichtung zur örtlichen Landschaftsplanung, und § 6 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG stellt eine Anweisungsnorm an den Landesgesetzgeber dar, das Verfahren zu regeln und die Aussagen der Landschaftspläne verbindlich zu machen, und zwar besonders für die Bauleitplanung, aber auch für die Fachplanungen und Einzelmaßnahmen. (-y-)
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Hessische Städte- und Gemeindezeitung, (1988), Nr.4, S.130-132