Bebauungsplan nur für Kindertagesstätte zulässig.

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1980

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IRB: Z 197
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4

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Zusammenfassung

Wird ein Grundstückseigentümer beim Erwerb auf die Darstellung des Flächennutzungsplans hingewiesen, dass er zu gegebener Zeit mit einer Inanspruchnahme des Grundstücks für den in der Bauleitplanung angegebenen Zweck rechnen müsse, so muss das private Interesse der Eigentumsnutzung des Grundstücks nach eigenen Vorstellungen zurücktreten. Im dem Beispiel werden mit einer Kindertagesstätte als Wohnfolgeeinrichtung Ziele verfolgt, die den im BBauG niedergelegten Zwecken der Bauleitplanung gerecht werden. hb

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Die Bauverwaltung 52(1979)Nr.7, S.290

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