Planung und Bodenmarkt. Von der "vollen Entschädigung" zum Wert der Rechtsposition als Verkehrswert und dessen Anwendung im Städtebau.

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SEBI: 85/517
BBR: A 8953

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Abstract

Nachdem die negativen Folgen anhaltender Verstädterung des Umlandes immer deutlicher werden, wird eine Umkehr der Städtebaupolitik gefordert. Die Stadt soll künftig nach innen wachsen. Dementsprechend bestimmen Begriffe wie Freiflächenschutz, stadtintegrierter Wohnungsbau, städtebauliche Nachverdichtung und Industrieflächenrecycling die städtebauliche Diskussion, Stadtreparatur soll Stadterweiterung ablösen. Solchen Zielen verpflichtete Stadtplanung scheitert in der Praxis vorgeblich jedoch an zu hohen Grundstückspreisen, bzw. plankontroversen Nutzungsabsichten oder spekulativer Zurückhaltung von Grundstücken. Der Autor kommt hingegen zu dem Ergebnis, daß nach dem Bundesbaugesetz der Bodenmarktpreis der Verkehrswertermittlung und damit der Planung nicht vorgegeben ist, sondern umgekehrt als "Wert der Rechtsposition" aus ihr folgt. Wichtige Rechtsinstrumente der Stadtreparatur, wie die Planverwirklichungsgebote, die Herabzonung und die Enteignung wären demnach ohne dauernde Inanspruchnahme öffentlicher Haushaltsmittel anwendbar, denn der zu Entschädigende erhält keinen höheren Beitrag, als sich aus der geplanten Nutzung real erwirtschaften läßt. difu

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Stadtplanung, Bodenmarkt, Eigentumsrecht, Enteignungsentschädigung, Verkehrswert, Wertermittlung, Bundesbaugesetz, Planungsschadensrecht, Recht, Bodenrecht

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Dreieich: Weiss (1984), 230 S., Abb.; Tab.; Lit.; Reg.

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Stadtplanung, Bodenmarkt, Eigentumsrecht, Enteignungsentschädigung, Verkehrswert, Wertermittlung, Bundesbaugesetz, Planungsschadensrecht, Recht, Bodenrecht

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