Verträge im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen - Über die Reichweite und Zulässigkeit von städtebaulichen Verträgen nach § 6 BauGB-Maßnahmengesetz.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Das in Paragraph 6 BauGB-MaßnahmenG enthaltene Instrument des städtebaulichen Vertrags wird in breitem Umfang von Gemeinden und Investoren genutzt. Trotz dieser Akzeptanz besteht Klärungsbedarf, welche Leistungen eine Gemeinde von ihrem Vertragspartner fordern darf. Dies gilt zum Beispiel hinsichtlich des Flächenabzugs, der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen, der Zahlung von Folgekosten und der Übernahme von Mietpreisbindungen und Verpflichtungen zum Bau von Sozialwohnungen. Anhand verschiedener Beispiele zeigt der Beitrag die Grenzen des vertraglich zulässigen auf. Betont wird, daß es ein Bereicherungsverbot der Gemeinde und ein Verbot der Abtretung hoheitlicher Rechte und Pflichten gegen Geld gibt. Sowohl für Ausgleichszahlungen als auch für Flächenabtretungen, Rückkaufsansprüche und Vorkaufsrechte gilt, daß ein räumlicher - Paragraph 6 II BauGB-MaßnahmenG - und ein kausaler Bezug - Paragraph 6 III BauGB-MaßnahmenG - gegeben sein müssen. Daneben gilt das Prinzip der Angemessenheit.

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Baurecht

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S.1-13

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