Schutz der Altstadt von Winterthur. Öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fassade und der bisherigen Stockwerkszahl eines unter Schutz gestellten Altstadtbaus. Planungs- und Baurecht - Denkmalschutz. Zürich.

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Gestützt auf die Verordnung zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes von 1943 hat der Rat der Stadt Winterthur ein Verzeichnis der schutzwürdigen Gebäude aufgestellt. Eigenart und Wirkung der darin enthaltenen Gebäude dürfen durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht zerstört werden. Der Ersatz einer Fassade durch eine neue bei gleichzeitiger Aufstockung des Gebäudes wurden im Rahmen dieser Bestimmungen abgelehnt. hb

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Recht, Denkmalschutz, Planungsrecht, Altstadtbild, Schutzwürdigkeit, Städtebau, Gebäudeveränderung, Fassade, Aufstockung, Rechtsprechung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.4, S.177-181

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Recht, Denkmalschutz, Planungsrecht, Altstadtbild, Schutzwürdigkeit, Städtebau, Gebäudeveränderung, Fassade, Aufstockung, Rechtsprechung

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