Auf gute Nachbarschaft. 9., überarb. Aufl.

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DE

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Potsdam

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EDOC

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Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält eine umfassende Regelung nachbarrechtlicher Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern auftreten können. Mieterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Eigentümern entfernt liegender Grundstücke werden von diesem Gesetz nicht erfasst. Insoweit greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein, die auch einige Bestimmungen zum Notwegerecht, zu überhängenden Zweigen, durchwachsenden Wurzeln und herabfallenden Früchten enthalten. Im öffentlichen Recht, insbesondere im Baugesetzbuch, in der Brandenburgischen Bauordnung sowie in den Bebauungsplänen der Gemeinden, befinden sich ebenso Vorschriften, die nachbarrechtliche Verhältnisse regeln. In diesen Fällen werden die Fragen aber nicht -wie im BbgNRG- von Person zu Person, sondern über die Bauaufsichtsbehörden- geregelt. Klagen sind insoweit bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, während sie auf Grund des BbgNRG zivilrechtlicher Art sind und -je nach Höhe des Streitwertes- vor das Amts- oder Landgericht gehören. Das BbgNRG enthält Regelungen für möglichst alle zwischen Grenznachbarn auftretende Streitigkeiten. Vorrangig liegt dem Gesetzgeber aber daran, dass sich die Kontrahenten gütlich einigen. In schriftlichen Vereinbarungen soll über spezielle Belange Einigkeit hergestellt werden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, so ist nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz bei Nachbarschaftskonflikten eine Klage vor Gericht in der Regel erst dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, sich vor einer Gütestelle in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen. Das Nachbarrechtsgesetz sowie das Brandenburgische Schlichtungsgesetz und die wichtigsten nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Anlagen 1 bis 3 in dieser Broschüre abgedruckt. Die Bestimmungen des BbgNRG werden in dieser Broschüre durch Fragen und Antworten näher erläutert.

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50 S.

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