Das Verbot rassistischer Diskriminierung. Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz..
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2020
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 588/253
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
EDOC
RE
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Problematik des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1, der Benachteiligung wegen der „Rasse“ verbietet, liegt darin, dass dieser Wortlaut einem Menschenbild Vorschub leistet, das auf der Vorstellung unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ basiert. Dabei gehen allein rassistische Theorien von der Annahme aus, dass es unterschiedliche menschliche „Rassen“ gebe. Betroffene rassistischer Diskriminierung müssen demzufolge rassistische Terminologie verwenden, wenn sie eine entsprechende Diskriminierung geltend machen. Um diesen Widerspruch aufzulösen, bekräftigt das Deutsche Institut für Menschenrechte in diesem Beitrag einen Vorschlag für eine Grundgesetzänderung, den es bereits 2010 in der Publikation „Ein Grundgesetz ohne Rasse“ unterbreitet hat.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
36
Zitierform
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Analyse / Deutsches Institut für Menschenrechte