Keine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität im Wasserrecht! - im Gegensatz zum Baurecht.
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IRB: Z 954
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Abstract
Für den Bereich des Baurechts gehört das Recht zum Bauen zum Inhalt des Grundeigentums, ein illegaler Bau kann durch eine offizielle Baugenehmigung geheilt werden. Im Wasserrecht gelten Einwirkungen auf ein Gewässer, die ohne nach dem Wasserrecht notwendigen Gestattungen vorgenommen wurden, nicht nur formell sondern auch materiell als rechtswidrig. Es besteht also kein Anspruch auf Nutzung oder Benutzung des auf dem Grundeigentum vorkommenden Wassers, eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen, die Befugnis wird durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet. hg
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Recht, Wasser, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Gewässernutzung, Legalitätsprinzip, Rechtsprechung
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 88(1979)Nr.1, S.5-6
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Recht, Wasser, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Gewässernutzung, Legalitätsprinzip, Rechtsprechung