Keine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität im Wasserrecht! - im Gegensatz zum Baurecht.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 954

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Für den Bereich des Baurechts gehört das Recht zum Bauen zum Inhalt des Grundeigentums, ein illegaler Bau kann durch eine offizielle Baugenehmigung geheilt werden. Im Wasserrecht gelten Einwirkungen auf ein Gewässer, die ohne nach dem Wasserrecht notwendigen Gestattungen vorgenommen wurden, nicht nur formell sondern auch materiell als rechtswidrig. Es besteht also kein Anspruch auf Nutzung oder Benutzung des auf dem Grundeigentum vorkommenden Wassers, eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen, die Befugnis wird durch wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung erst materiell begründet. hg

Description

Keywords

Recht, Wasser, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Gewässernutzung, Legalitätsprinzip, Rechtsprechung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Hamburger Grundeigentum, Hamburg 88(1979)Nr.1, S.5-6

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Wasser, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Gewässernutzung, Legalitätsprinzip, Rechtsprechung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries