Das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Änderung" in § 35 Abs.4 BBauG - zugleich eine kritische Besprechung der Urteile vom 17.11.1978 - XI A 1608/76 und XI A 478/76 - des OVG Münster.
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1980
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Nach Auffassung des OVG ist eine wesentliche Änderung der Bausubstanz dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Wertzuwachs aufgrund erheblicher, die Lebensdauer der Gebäude erhöhender Investitionen zu erwarten ist. Nach Ansicht des Verfassers stellen die notwendigen Investitionen ungeeignete Anknuepfungspunkte für die notwendige Beschränkung der Möglichkeiten der Nutzungsänderung dar. Maßgeblich ist der äußere Eindruck der Gebäude nach vollzogener Nutzungsänderung als Maßstab für die Außenbereichsverträglichkeit. hb
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Baurecht 10(1979)Nr.4, S.286-289, Lit.