Bayerischer VGH, Urteil v. 26.6.1985 Nr. 1 B 84 A.1420.

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1986

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Amtlicher Leitsatz: Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt nur dann die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BBauG, wenn im Einzelfall mit der Ausübung des Vorkaufsrechts die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgelegten Planungsvorstellungen der Gemeinde erleichtert oder gar erst ermöglicht wird. Allgemeine bodenpolitische Erwägungen, z.B. die Absicht, Einheimischen Bauland zu verschaffen, reichen nicht aus. (-z-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.6, S.181-182

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