Gemeindeverfassungsstreitigkeiten in Bayern
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1966
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SEBI: CN 467
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Zusammenfassung
Das Mitwirkungsrecht des Bürgers in der Gemeinde beschränkt sich auf sein aktives Wahlrecht.In allen anderen Fällen ist er auf Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt.Die Belange des Einzelnen sind von seinem Mitspracherecht losgelöst, die Interessenvertretung erfolgt über Repräsentanten.Die Möglichkeiten dieser Repräsentanten, für richtig erkannte Interessen auch rechtlich durchzusetzen, bilden den Gegenstand der Untersuchung.An die Darstellung des Begriffs der Gemeindeverfassung und die Überprüfung seiner Berechtigung schließt sich die Vorstellung von Gegenständen und beteiligten Personen der Gemeindeverfassungsstreitigkeiten an.Als rechtliche Möglichkeiten der Durchsetzung von Streitigkeiten diskutiert der Verfasser die Schlichtung innerhalb der Gemeinde, Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und verwaltungsgerichtliche Verfahren. ks/difu
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Würzburg:(1966), XXII, 187 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1966)