Verzicht, Widerruf und Rücknahme bei den Vorkaufsrechten nach den §§ 24 f BBauG.

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866

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Zusammenfassung

Bei der negativen Entscheidung des Vorkäufers auf das Verlangen des Verkäufers nach BGB § 508 S. 2 hin handelt es sich nicht um einen Verzicht im juristischen Sinne. Dem Verkäufer ist durch das Zivilrecht das Risiko zugewiesen worden, das aus der Möglichkeit des Vorkaufes herrührt, das Erstreckungsverlangen abzulehnen. Hieran hat sich durch Übernahme der Bestimmungen durch das BBauG nichts geändert. Die Gemeinde kann nach Ausübung des Vorkaufsrechts einseitig weder Zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich auf das Verkaufsrecht verzichten. Ein Widerruf ist nicht möglich. Ist das Vorkaufsrecht rechtswidrig ausgeübt worden, ist eine Rücknahme nicht von vornherein ausgeschlossen. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Vorkaufsrecht, Gemeinde, Grundstück, Paragraph 24, Recht, Bundesbaugesetz

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 34(1985), Nr.3, S.50-53, Lit.

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Vorkaufsrecht, Gemeinde, Grundstück, Paragraph 24, Recht, Bundesbaugesetz

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