Die Festsetzung des Gewerbesteuer-Hebesatzes durch die Gemeinden- Ein Beitrag zum kommunalen Finanzverfassungsrecht.
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1964
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SEBI: DA 991
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Die Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuern) bildeten die Haupteinnahmequellen der Gemeinden, deren Höhe sie mittels des Hebesatzes in eigener Verantwortung festsetzen konnten und auch noch können. Die Arbeit versucht die steuerliche Eigenart der Hebesatzfestsetzung der Gewerbesteuer und ihren normativen Gehalt an Hand des 1964 gültigen Bundesrechts, des unterschiedlichen Landesrechts sowie des Gemeinderechts aufzuklären. Durch das 21. Änderungsgesetz vom 12.5.69 wurden die einschlägigen Vorschriften der Art.105 und 106 GG dahingehend geändert, daß den Gemeinden auch eine Beteiligung am Aufkommen der Einkommensteuer garantiert wird (Art.106 Abs.5 GG). Hiermit wurde ein Schritt zur Reform der Gemeindefinanzen durchgeführt. Die Problematik des Hebesatzes ist in bezug auf die Realsteuer geblieben; darüberhinaus wurde dem Bundesgesetzgeber eingeräumt, den Gemeinden auch hinsichtlich der Einkommensteuer einen Hebesatz für ihren Anteil einzuräumen. Hiervon wurde allerdings noch kein Gebrauch qemacht (vgl. Schlußbericht der vom 6. und 7. Deutschen Bundestag eingesetzten Enquetekommission für Verfassungsreform, BTDr. 7/5924, S.207). eb/difu
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Münster: (1964), XX, 164 S., Lit.