BGB §§ 985, 571. Herausgabe einer besetzten Wohnung. LG Köln, Urteil vom 9.6.1981 - 12 S 20/81.

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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Durch Hausbesetzung erlangte Wohnräume können heraus verlangt werden. Die Erklärung des Hauseigentümers gegenüber den Besetzern: "Sie können bis auf weiteres wohnen bleiben" rechtfertigt nicht die Annahme, es sei ein Mietverhältnis begründet worden, auch wenn eine Nutzungsentschädigung verlangt und gezahlt wurde. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 145, 315, 316, 571, 986, 987 und 990 BGB. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.34, S.1849, Lit.

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