Zaunwertfestsetzung im Bebauungsplan. OVG Saarlouis, Normenkontrollurteil vom 31.1.1995 - 2 N 1/94.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

Soll in unmittelbarer Nachbarschaft eines mit Wohnhäusern bebauten Gebietes durch Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden, so läßt sich das planerische Ziel, für die Wohnbebauung eine maximale Lärmbelästigung von 50 dBA am Tag und 35 dBA in der Nacht zu gewährleisten, nicht durch eine Festsetzung erreichen, nach der in dem Gewerbegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Schallemissionen an einer entlang der Grenze zu den Wohnanwesen festgelegten Schallmeßlinie - jenseits eines gleichfalls festgesetzten Lärmschutzwalls - in 1,20 Meter Höhe die genannten Pegel nicht überschreiten. Soweit Leitsatz. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Regelung ersichtlich der Zulassung der Betriebe dient und keine Anforderungen an die Schutzwirkung des Lärmschutzwalls formuliert. Für diese Regelung findet sich keine Rechtsgrundlage. Der aufgeworfene Konflikt ist durch die Gliederung im Bebauungsplan auf Grundlage der BauNVO zu regeln. Im übrigen würde das Ziel, an den Wohnungen einen bestimmten Immissionswert einzuhalten, verfehlt, wenn die Betriebe jeweils für sich das Maximum der zulässigen Lärmemission ausschöpfen und sich diese dann summiert. Die getroffene Festsetzung bewirkt die Ungültigkeit der gesamten Planung. Anders als in einem im gleichen Heft dokumentierten Urteil des VGH Baden-Württemberg sieht das OVG Saarlouis in Paragraph 1 IV Satz 1 Nr.2 und Satz 2 BauNVO keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zaunwerten an der Grenze des Gewerbegebiets.

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Umwelt- und Planungsrecht

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S.315-317

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