Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff und die Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Bei der Bestimmung der städtebaulich relevanten Bezugseinheit für die Berechnung der Grundflächenzahl, GRZ, und der Geschoßflächenzahl, GFZ, treten seit der Einführung beider Maßzahlen in die erste Baunutzungsverordnung immer wieder Schwierigkeiten auf, vor allem wenn kleinteilig parzellierte Gebiete zu überplanen sind. Der Aufsatz geht auf die Vorgeschichte dieses Problems ein und diskutiert kritisch die häufig herangezogene Lösung einer Befreiung oder der Festsetzung einer Baulast. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.1991 - 4 C 51.87 - gibt zudem Anlaß, hier rechtlich einwandfreie Lösungen durch entsprechende Planfestsetzungen sicherzustellen. Angenommene Fallbeispiele zweier Bebauungspläne verdeutlichen die Lösungsalternativen nachträglicher Parzellierung. In einem Beispiel besteht die Lösung in einer Planänderung mit anschließender Grundstücksteilung, die für einzelne Grundstücke abweichende bauliche Nutzungen ermöglicht. Trotz der geringen Neigung von Planungsverwaltungen und politischen Entscheidungsgremien zu Planänderungen sollte in Konfliktfällen dieser Weg beschritten werden. Konfliktfälle, die im Planungsrecht ihren Ursprung haben, sollten nicht den Bauaufsichtbehörden zur Lösung mit deren landesrechtlichem Instrumentarium zugewiesen werden. (wb)
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Schlagwörter
Bebauungsplan, Planungskonzept, Festsetzung, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Maß der baulichen Nutzung, Grundstück, Baugrundstück, Berechnung, Planänderung, Bezugsgröße, Befreiung, Ausnahmeregelung, Baulast, Recht, Baunutzungsverordnung
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In: Baurecht, 23(1992), Nr.2, S.181-186, Abb.;Lit.
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Bebauungsplan, Planungskonzept, Festsetzung, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Maß der baulichen Nutzung, Grundstück, Baugrundstück, Berechnung, Planänderung, Bezugsgröße, Befreiung, Ausnahmeregelung, Baulast, Recht, Baunutzungsverordnung