Die Zulässigkeit von öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Ablösung der Stellplatz- oder Garagenbaupflicht.
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Datum
1986
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ZZ
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Die Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass Verträge über die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht als Abgabenverträge anzusehen sind. Die Zulässigkeit solcher Verträge bestimmt sich nach den abgabenrechtlichen Vorschriften. Diese enthalten ein grundsätzliches Vertragsformverbot. Vereinbarungen über die Erhebung von Abgaben sind nur zulässig, wenn sich die Ermächtigung zum Gebrauch der Vertragsform ausdrücklich oder implizit aus einer gesetzlichen Regelung ergibt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Abschluss von Verträgen über die Ablösung der Stellplatz- oder Garagenbaupflicht findet sich lediglich in Rheinland-Pfalz. In den anderen Ländern lässt sich den Ablösungsbestimmungen im Wege der Auslegung aber ebenfalls eine Befugnis zur Inanspruchnahme der Vertragsform entnehmen. Zulässig sind nur Verträge, die zwischen der Gemeinde und dem Bauherrn abgeschlossen werden. Bedient sich die Bauaufsichtsbehörde der Vertragsform, ohne in Vertretung der Gemeinde tätig zu werden, ist der Stellplatzablösungsvertrag nichtig. Dieselbe Rechtsfolge ist anzunehmen, wenn die Gemeinde einen Vertrag abschließt, ohne die in der Landesbauordnung vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen erlassen zu haben. (-z-)
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Deutsches Verwaltungsblatt (1986), Nr.11, S.529-537, Lit.